Allgemeine Geschäftsbedingungen der FENAform GmbH

A) Allgemeines, Schriftlichkeit

1. Wir arbeiten ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages und gelten somit auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

2. Allfällige Bedingungen des Vertragspartners, die den vorliegenden AGB widersprechen, sind unwirksam, auch wenn der Vertragspartner darauf Bezug genommen hat und wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.

3. Sämtliche Erklärungen, Änderungen, Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform sowie der schriftlichen Bestätigung unserer vertretungsbefugten Organe.

B) Angebote, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluss

1. Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.

2. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen und Frachtangaben wird keine Gewähr übernommen.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nicht aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Auftrag binnen 6 Wochen erteilt wird. Überschreitungen von Kostenvoranschlägen bis 15 % gelten vom Vertragspartner als genehmigt. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, werden wir dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen.

3. Unsere Auftragsbestätigung ist unverzüglich in technischer Hinsicht sowie betreffend allfällige Abmessungen und Stückzahlen zu überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu rügen.

C) Preise, Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise beruhen auf der Kalkulationssituation des Angebotsdatums und sind jedenfalls einen Monat gültig. Sollten sich zur Leistungserstellung notwendige kostenbildende Faktoren, wie die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche, Kosten für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Kosten unserer Vorlieferer etc. verändern, behalten wir uns eine Preisanpassung vor.

2. Alle genannten Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager in Euro exklusive Umsatzsteuer.

3. Kaufpreise/Werklöhne sind mangels gegenteiliger Vereinbarung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, sind wir berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

4. Ein Skontoabzug wird nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Gerät der Vertragspartner auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug, verliert er seinen Skontoanspruch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder noch zu erbringenden Zahlungen.

5. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, unternehmerische Verzugszinsen gem. § 352 UGB zu verrechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Vertragspartner die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei für jede durch uns selbst erfolgte Mahnung ein Betrag von € 10.– zu bezahlen ist.

D) Lieferfristen

Mit dem Käufer vereinbarte Lieferfristen sind stets annähernd und niemals verbindlich. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen hat uns der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Lieferfrist versteht sich immer ausschließlich der Transportdauer. Verzugsstrafen und sonstige Ansprüche auf Schadenersatz sind jedenfalls ausgeschlossen. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

E) Versand, Gefahrenübergang, Verpackung

1. Lieferungen erfolgen stets, somit auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf Gefahr des Käufers. Die Versicherung der Sendung ist Sache des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware bereitgestellt ist, spätestens jedenfalls, sobald die Ware dem Spediteur oder Frachtführer übergeben wurde. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

2. Übernahme durch Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für ordnungsgemäße Verpackung und Verladung.

F) Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen samt Nebengebühren, die uns – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – gegen den Vertragspartner zustehen, unser Eigentum. Zugriffe Dritter auf unser Vorbehaltseigentum sind uns unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

G) Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit seinen Forderungen gegen unsere Forderungen aufzurechnen.

2. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit uns können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung an Dritte abgetreten werden.

H) Gewährleistung

1. Gelieferte Waren/Gewerke sind anlässlich der Übernahme vom Vertragspartner zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich unter genauer Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware/das Gewerk als genehmigt, sodass die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen ist.

2. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach unserer Wahl Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch der mangelhaften Sache in angemessener Frist. Den Vertragspartner trifft der Beweis dafür, dass auch ein binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Bei behebbaren Mängeln hat der Kunde nach Scheitern von Verbesserung oder Austausch nach Wahl von uns Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung.

3. Das Recht auf Gewährleistung als auch ein damit konkurrierender Schadenersatzanspruch muss sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, sofern der Anspruch nicht von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. Maßnahmen unsererseits zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass eine Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei. Unsere Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem Vorlieferer, Transporteure, Frachtführer bzw. Versicherer uns Ersatz leisten.

4. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Vorschriften in Betriebsanleitungen nicht befolgt oder vorgeschriebene Überprüfungen bzw. Wartungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt. Mit Inbetriebnahme von uns erstellter Anlagen durch den Vertragspartner vor formeller Übernahme bestätigt dieser, dass unsere Leistung vertragsgemäß und mängelfrei erbracht wurde.

5. Von uns zu vertretende Mängel berechtigen den Vertragspartner nicht zur Zurückhaltung des gesamten Entgeltes, sondern lediglich eines Teiles in Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung.

6. Für die Leistungserbringung an uns gilt abweichend folgendes: Ihre Leistung wird von uns binnen 14 Tagen ab Übernahme auf offene Mängel hin untersucht, eine in diesem Zeitraum erhobene Mängelrüge ist rechtzeitig gemäß § 377 UGB. Während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Auftragnehmer unverzüglich und unentgeltlich einschließlich aller Nebenkosten zu beheben. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, sind wir berechtigt die Mängel zu Lasten des Auftragnehmers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist beginnt die Gewährleistungsfrist für ausgebesserte und ersetzte Teile mit der neuerlich qualitativen Übernahme neu zu laufen. Wir behalten uns das Recht vor, durch unsere Kunden an uns herangetragene Kosten und Folgekosten, die durch Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften des Bestellgutes verursacht wurden, dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Wir müssen unser Recht auf Gewährleistung sowohl bei beweglichen als auch unbeweglichen Sachen binnen drei Jahren gerichtlich geltend machen. Die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff ABGB sind zu unseren Gunsten einseitig zwingend.

I) Schadenersatz, Produkthaftung

1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. Für die Verjährung gilt die Regelung in Vertragspunkt H) 3.

2. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Rechtstitel Produkthaftung gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von uns verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

J) Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort A-4730 Waizenkirchen, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

2. Es wird von den Vertragsteilen für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag die Anwendung österreichischen Rechtes sowie die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in A-4730 Waizenkirchen vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

K) Sonstiges

1. Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag mit den übrigen Punkten dieser Bedingungen verbindlich.

(Fassung August 2024)